Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 83 Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 21.06.2016 – L 3 U 122/12Zitiert von 2
- BSG, 03.04.2014 – B 2 U 26/12 RGesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - Jahresarbeitsverdienst - Allein-Gesellschafter - Formalversicherung - Beschäftigung - Wie-Beschäftigung - freiwillige Unternehmerversicherung - Korrektur des JAV - Satzungsregelung - reformatio in peiusZitiert von 11
- BSG, 19.12.2000 – B 2 U 36/99 RZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 – L 3 U 2/18
- BSG, 13.12.2005 – B 2 U 25/04 RZitiert von 5
- BSG, 25.11.2015 – B 3 KR 3/15 R(Krankenversicherung - Zahlung von Krankengeld aufgrund einer Pflichtversicherung wegen hauptberuflicher Erwerbstätigkeit - gleichzeitige Zahlung von Verletztengeld aufgrund einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung wegen nebenberuflicher Erwerbstätigkeit als Unternehmer - eingrenzende Auslegung der Ausschlussregelung des § 11 Abs 5 S 1 SGB 5 - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 25.03.2025 – B 2 U 2/23 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeldanspruch eines selbstständigen Physiotherapeuten - Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls während der abhängigen Beschäftigung als Profifußballspieler - Anrechnung des erzielten Arbeitseinkommens gem § 52 Nr 1 SGB 7 - leitende und verwaltende Mitarbeit in der eigenen Praxis - keine nahezu vollständige Einstellung der Mitarbeit)Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 17.06.2010 – L 10 U 84/05
- BGH, 23.02.2010 – VI ZR 331/08Zahlung von Verletztengeld an den selbstständigen Unternehmer durch den Unfallversicherungsträger: Ermittlung des tatsächlichen Erwerbsschadens bei Geltendmachung des übergegangenen SchadensersatzanspruchsZitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige, für kraft Satzung versicherte Unternehmer und Ehegatten oder Lebenspartner und für freiwillig Versicherte hat die Satzung des Unfallversicherungsträgers die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes zu bestimmen. Sie hat ferner zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die kraft Gesetzes versicherten selbständig Tätigen und die kraft Satzung versicherten Unternehmer und Ehegatten oder Lebenspartner auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden.